In Auslegung und Ergänzung der Satzung und der Prüfungsordnung der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung und unter Berücksichtigung der Bestellungsordnung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Schriftsachverständigen wurde folgende Aufnahmeordnung beschlossen:
A U F N A H M E O R D N U N G (AO)
§ 1 Vorschlag zur Aufnahme
(1) Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung der GFS kann ordentliches Mitglied[1] oder Mitgliedsanwärter nur werden, wer von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird. Der Vorschlag erfolgt auf einem Formular „Aufnahmevorschlag“ mit dazugehöriger „Anlage zum Aufnahmevorschlag“, welche von dem Vorgeschlagenen selbst auszufüllen und zu unterzeichnen ist.
(2) Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Prüfungskommission sollten keine Aufnahmevorschläge einbringen. Präsident und Vize-Präsident der Gesellschaft dürfen keine Aufnahmevorschläge einbringen.
§ 2 Vorprüfung zur Aufnahme
Der Geschäftsführer überprüft, ob der Aufnahmeantrag vollständig und formgerecht ist und berichtet dem Vorstand darüber, inwieweit die Unterlagen erkennen lassen, dass der Bewerber über die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung verfügt.
§ 3 Bekanntgabe des Aufnahmeantrages an die Mitglieder
(1) Sind nach Auffassung des Vorstandes die Voraussetzungen für eine mögliche Aufnahme in die Gesellschaft gegeben, gibt der Geschäftsführer allen ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft Name und Anschrift des Bewerbers, das ins Auge gefasste Fachgebiet, die fachliche Qualifikation, die Bürgen und den angestrebten Mitgliedsstatus bekannt.
(2) Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft haben während eines Zeitraumes von 2 Monaten Gelegenheit, gegen die Aufnahme des Bewerbers in die GFS Bedenken anzumelden.
§ 4 Zwischenentscheidung des Vorstandes
(1) Werden Bedenken gegen die Aufnahme des Bewerbers in die GFS vorgebracht, hat der Vorstand diesen nachzugehen. Er entscheidet danach, ob das Aufnahmeverfahren fortgesetzt werden soll und der Kandidat für eine Prüfung durch die Prüfungskommission der GFS vorgeschlagen wird.
(2) Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung kann der Vorstand der Prüfungskommission vorschlagen, statt dieser Prüfung auch die an einer anderen Institution absolvierte Ausbildung und Prüfung anzuerkennen.
(3) Wenn zwischen Vorstand und Prüfungskommission kein Einvernehmen hergestellt werden kann, hat der Bewerber eine Prüfung vor der Prüfungskommission der GFS abzugeben.
(4) Wird nur der Status eines Mitgliedsanwärters angestrebt, ist eine weitere Prüfung zunächst nicht erforderlich.
§ 5 Abschließende Entscheidung des Vorstandes
(1) Sind alle Voraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die GFS gegeben, entscheidet der Vorstand gemäß § 4 Abs. 2 bzw. 3 der Satzung abschließend über die Aufnahme als ordentliches Mitglied bzw. Mitgliedsanwärter. Die Vorstandsentscheidung darf höchstens mit einer Gegenstimme getroffen werden.
(2) Name und Anschrift eines aufgenommenen ordentlichen Mitglieds werden auf der Homepage der GFS e. V. in ihrem Fachgebiet aufgenommen, wenn die betroffenen Mitglieder sich damit einverstanden erklären.
§ 6 Aufnahme von assoziierten Mitgliedern
Für assoziierte Mitglieder gelten die Aufnahmeregelungen, welche in § 4 Abs. 4 der Satzung der GFS festgelegt sind.
§ 7 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Für die Ernennung von Ehrenmitgliedern gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 der Satzung der GFS.
Hamburg, den 15. Juni 1990
geändert am 24. Juni 1999
geändert am 26. Mai 2005
geändert am 08. Juni 2007
geändert am 03. Juni 2010
geändert am 31. Mai 2018
[1] Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit findet gegebenenfalls das generische Maskulin Verwendung (vgl. Bundesverwaltungsamt, Sprachliche Gleichbehandlung, 2002).