Geschäftsordnung des SEG
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Gemäß § 12 Abs. 3 der GFS-Satzung gibt sich das Schieds- und Ehrengericht (SEG) die folgende, vom Vorstand der GFS mit Beschluss vom 14. Juni 1990 genehmigte Geschäftsordnung (GeschO)

§ 1

          (1)     Die laufenden Geschäfte des SEG erledigt der Vorsitzende.

          (2)     Bei vermehrtem Geschäftsanfall kann er einen der beiden ordentlichen Mitglieder zur Mitwirkung heranziehen (Berichterstatter (BE)).

§ 2

Das SEG hat die Fälle zügig abzuwickeln, soweit dies die Umstände des Einzelfalles zulassen.

§ 3

          (1)     Der Vorsitzende leitet die beim SEG erhobenen Klagen bzw. gestellten Anträge unverzüglich an die übrigen SEG-Mitglieder mit dem anfänglichen Hinweis weiter, etwaige Teilnahmebehinderungen (Selbstablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit o.ä.) anzuzeigen und zu begründen.

          (2)     Im Falle einer Besorgnis der Befangenheit entscheiden hierüber die anderen Gerichts-Mitglieder; im Falle von 2 Befangenheitsbeurteilungen unter Hinzuziehung eines stellv. Gerichtsmitglieds.

               (3)     Bei Ablehnung eines oder mehrerer Gerichtsmitglieder durch einen Kläger/Antragsteller ist entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu verfahren. Die Ablehnung des gesamten Gerichts ist nicht statthaft.

§ 4

Der Klage-/Antragseingang ist binnen Monatsfrist unter Bekanntgabe des Aktenzeichens zu bestätigen. Bei dieser Gelegenheit ist dem Kläger/Antragsteller aufzugeben, soweit dies noch nicht geschehen, einen förmlichen Sachantrag zu stellen und alle seine Eingaben in dreifacher Fertigung einzureichen.

§ 5

          (1)     Nach Erhebung aller notwendigen Beweise und Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Entscheidung zu treffen.

          (2)     Soweit keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, unterbreitet der Vorsitzende bzw. der bestellte BE den übrigen Gerichtsmitgliedern einen Entscheidungsvorschlag als Beratungsgrundlage.

§ 6

          (1)     Der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Gerichtsmitgliedern Ort und Zeit einer beantragten oder notwendigen mündlichen Verhandlung.

          (2)     Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann der Vorsitzende die beteiligten Gerichtsmitglieder auch im Rahmen des sog. schriftlichen Verfahrens zu einer abschließenden Beratung zusammenrufen.

          (3)     In beiden Fällen ist nach den Regeln der Wirtschaftlichkeit zu verfahren. Ausnahmen sind zu begründen.

§  7

          (1)     Die Beratungen sind geheim. Alle Gerichtsmitglieder tragen die Entscheidung, auch wenn das einzelne Mitglied nach kontroverser Beratung überstimmt sein sollte.

          (2)     Die Veröffentlichung abweichender Voten ist nicht zulässig.

(c) GFS 06`2023