Satzung
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Text in Englisch

S A T Z U N G

der

„GESELLSCHAFT FÜR FORENSISCHE SCHRIFTUNTERSUCHUNG (GFS)“

gegründet am 14. Oktober 1951 als

„Fachverband freiberuflicher gerichtlicher Schriftsachverständiger e. V.“

und 1967 umbenannt in

„Fachverband der Sachverständigen für gerichtliche Schriftuntersuchung e. V.“

§ 1    Name

Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung (GFS)“ und ist als eingetragener Verein gerichtlich registriert.

§ 2    Sitz

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 3    Zweck und Aufgaben

(1)     Die Gesellschaft erstrebt die Förderung der Forensischen Schriftuntersuchung in Forschung und Praxis und vertritt die Belange des Berufsstandes der Schriftsachverständigen[1], wobei „Schriftuntersuchung“ in einem weiten Sinn verstanden wird und auch Gebiete der Urkundenprüfung mit umfasst. Die Forensische Schriftuntersuchung beschäftigt sich nicht mit Graphologie. Unter Graphologie wird Persönlichkeitsdiagnostik auf der Grundlage von graphischen Merkmalen verstanden. Nach ihrer Zielsetzung und den Untersuchungsmethoden handelt es sich um zwei unterschiedliche Fachbereiche, die – außer dem Gegenstand der Begutachtung – keine Gemeinsamkeiten haben und jeweils eine eigenständige Qualifikation erfordern.

(2)     Die Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke insbesondere durch:

1.    Kongresse und Tagungen, die der Forschung und Weiterbildung sowie dem Austausch von Berufserfahrungen dienen,

2.    Wahrung und Pflege der Berufsethik, Förderung des Ansehens des Berufsstandes sowie Entwicklung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Qualitätsmanagement der Forensischen Schriftuntersuchung innerhalb und außerhalb der GFS,

3.    Information der Öffentlichkeit über Fachfragen, insbesondere Unterstützung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Industrie- und Handelskammern bei der Benennung von Gutachtern,

4.    Förderung und Mitwirkung bei der Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens für Sachverständige für Forensische Schriftuntersuchung,

5.    Zusammenarbeit mit einschlägigen Vereinigungen.

§ 4    Mitgliedschaft

(1)     Die Gesellschaft umfasst ordentliche Mitglieder, Mitgliedsanwärter, Senatoren assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft ist an keine Staatsangehörigkeit gebunden.

(2)     Die ordentliche Mitgliedschaft ist auf 5 Jahre befristet und kann auf Antrag des Mitglieds um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden. Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann nur werden, wer:

1.    von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird und die in der Prüfungsordnung festgelegten Kriterien erfüllt,

2.    die besondere Qualifikation, einschlägige Gutachten auf dem Gebiet der Forensischen Schriftuntersuchung zu erstatten, nachweist,

3.    über die für die Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfügt,

4.    die persönliche Eignung besitzt,

5.    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Zum Nachweis seiner fachlichen Befähigung hat der Bewerber in der Regel eine Prüfung vor der Prüfungskommission der Gesellschaft abzulegen. Statt dieser Prüfung kann der Vorstand auch beabsichtigen, die an einer anderen Institution absolvierte gleichwertige Ausbildung und Prüfung anzuerkennen.

Grundlage für die Anerkennung der Gleichwertigkeit sind die fachlichen Richtlinien der GFS. Wenn der Vorstand die Aufnahme als ordentliches Mitglied ohne Prüfung befürwortet, ist diese Entscheidung samt Begründung der Prüfungskommission mitzuteilen. Wenn über die Notwendigkeit einer Prüfung kein Einvernehmen zwischen Vorstand und Prüfungskommission herbeigeführt werden kann, ist eine Prüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist bindend. Für Einzelheiten wird auf die Prüfungsordnung (PO) verwiesen.

Bei der Verlängerung der ordentlichen Mitgliedschaft sind keine Bürgen notwendig, aber es müssen Angaben über Anzahl der erstatteten Gutachten, eventuell von Gerichten als begründet entsprochenen Befangenheitsanträgen oder Feststellungen von Ordnungsgeldern, Art und Dauer der Weiterbildung  (Teilnahme an Tagungen und Workshops, Erstellung von Ringversuchen, Publikationen etc.) und die Ergebnisse der Ringversuche aus den vorangegangenen 5 Jahren vorgelegt werden.

Die formelle Entscheidung über die Aufnahme als ordentliches Mitglied und die Verlängerung der ordentlichen Mitgliedschaft trifft der Vorstand. Sind Mitglieder des Vorstandes von der Verlängerung betroffen, trifft das Schieds- und Ehrengericht die Entscheidung. Bei Mitgliedern des SEG entscheidet die Prüfungskommission über die Verlängerung der Mitgliedschaft. Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar. Die nähere Regelung trifft die Verlängerungsordnung (VO).

Kann die ordentliche Mitgliedschaft nicht verlängert werden, erfolgt ein Wechsel des Mitgliedsstatus zum Senator.

(3)     Personen, die sich noch in der Ausbildung befinden, können auf Vorschlag von zwei ordentlichen Mitgliedern als Mitgliedsanwärter in die Gesellschaft aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar.

          Mitgliedsanwärter haben kein Wahl- und Stimmrecht.

Der Anwärterstatus soll den Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten. Voraussetzung für die Übernahme als ordentliches Mitglied sind eine Mindestausbildungszeit von 3 Jahren, sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2.

(4)     Personen, die den Aufgaben und Zielen der Gesellschaft verbunden sind, ohne jedoch die Kriterien einer Mitgliedschaft zu erfüllen, können sich um eine assoziierte Mitgliedschaft bewerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar.

Assoziierte Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht. Sie können die Gesellschaft nicht als berufsständische Vereinigung in Anspruch nehmen und dürfen mit ihrer Mitgliedschaft nicht werben.

(5)     Vor der Aufnahme sind dem Bewerber die Statuten bekanntzugeben und von diesem schriftlich anzuerkennen.

(6)     Personen, die sich in besonderem Maße um die Forensische Schriftuntersuchung verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

(7)     Ordentliche Mitglieder, die aus persönlichen Gründen (z.B. alters- oder gesundheitsbedingt) ihre Tätigkeit als Sachverständige nicht mehr ausüben, aber sich weiterhin aktiv an der Verwirklichung der GFS-Ziele beteiligen wollen, können eine Mitgliedschaft als Senator beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar. Eine Statusänderung vom Senator zum ordentlichen Mitglied erfordert die Erfüllung der Bedingungen der Verlängerungsordnung (VO).

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

1.    Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft nach Maßgabe vorhandener Plätze,

2.    Antragstellung an die Mitgliederversammlung,

3.    Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,

4.    Aktives und passives Wahlrecht,

5.    Die Nutzung aller im Interesse und für die Weiterbildung der Mitglieder geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe vorhandener Plätze,

6.    Die Führung der Berufsbezeichnung „Sachverständiger für Forensische Schriftuntersuchung (GFS)“,

7.    Die Aufnahme in die Sachverständigenliste der Gesellschaft und die Verwendung ihres Stempels/Logos bis zu einem maximalen Durchmesser von 40 mm.

Die Rechte zu 2., 3. und 4. sind auf ordentliche Mitglieder, Senatoren und Ehrenmitglieder beschränkt. Die Rechte zu 1., 5., 6. und 7. sind auf ordentliche Mitglieder beschränkt.

(2)     Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

1.    Die Förderung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben der Gesellschaft. Zu unterlassen ist alles, was dem Ansehen der Gesellschaft schaden könnte,

2.    Die Beachtung der Statuten der Organe der Gesellschaft,

3.    Die ständige und eigenverantwortliche fachliche Weiterbildung in Forschung und Praxis sowie die Anwendung sachgerechter Untersuchungsmethoden. Bei der Verlängerung der ordentlichen Mitgliedschaft müssen, neben Nachweisen zu Art und Dauer der Weiterbildung, zusätzlich Angaben über Anzahl der erstatteten Gutachten, eventuell von Gerichten als begründet entsprochenen Befangenheitsanträgen oder Feststellungen von Ordnungsgeldern und die Ergebnisse der Ringversuche aus den vorangegangenen 5 Jahren vorgelegt werden,

4.    Die Teilnahme an den angebotenen Ringversuchen der GFS e. V.,

5.    Die Anerkennung von Entscheidungen des Schieds- und Ehrengerichts der Gesellschaft,

6.    Ordentliche Mitglieder dürfen sich bei der Erstattung von Gutachten keiner Einflussnahme aussetzen, welche die Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gefährden (Unabhängigkeit). Sie dürfen keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, tatsächliche Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).

7.    Ordentliche Mitglieder haben ihre Gutachten unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen ihrer fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Die allgemein geltenden Mindestanforderungen an Gutachten sind zu beachten (Gewissenhaftigkeit).

8.    Ordentliche Mitglieder haben bei der Erstattung ihrer Gutachten strikte Neutralität zu wahren und müssen die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).

Die Verpflichtungen zu 3. und 4. sind auf ordentliche Mitglieder beschränkt.

§ 6    Mitgliedsbeitrag

(1)     Der jährliche Beitrag für ordentliche Mitglieder der Gesellschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die jeweils folgenden 2 Jahre festgelegt.

(2)     Senatoren, Mitgliedsanwärter und assoziierte Mitglieder zahlen die Hälfte des Beitrages, der für ordentliche Mitglieder gilt.

(3)     Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig und muss ohne gesonderte Aufforderung binnen drei Monaten an den Rechnungsführer abgeführt werden.

(4)     Der Vorstand kann einzelne Mitglieder aus triftigen Gründen zeitlich begrenzt oder unbegrenzt von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.

(5)     Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(2)     Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor dessen Ablauf erklärt werden.

(3)     Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Schieds- und Ehrengericht. Anträge auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes ordentliche Mitglied oder der Vorstand stellen.

Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Gründe für einen Ausschluss aus der Gesellschaft liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied:

1.    nachweislich falsche Angaben anlässlich seines Aufnahmeverfahrens gemacht hat,

2.    den ihm obliegenden Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt,

3.    den Zielen und Zwecken der Gesellschaft zuwiderhandelt,

4.    ehrenrührige Handlungen oder strafrechtliche Verfehlungen begeht,

5.    die Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung, wobei die letzte Mahnung eine Fristsetzung enthält, nicht gezahlt hat. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet eine Mahnung per Einschreiben zu versenden. Eine Mahnung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn der Verein die Mahnung mit der Post abgeschickt hat. Als Beweis hierfür reichen die Zeugenaussagen des Rechnungsführers und mindestens eines Vorstandsmitgliedes. Ist eine Mahnung wegen einer nicht mitgeteilten Anschriftenänderung nicht möglich, so gilt sie als erfolgt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

(4)     Gegen den Ausschluss aus der Gesellschaft kann das betroffene Mitglied gemäß § 8 der Schieds- und Ehrengerichtsordnung (SEGO) innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung richten, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 8    Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

1.    Die Mitgliederversammlung.

2.    Der Vorstand.

3.    Die Prüfungskommission.

4.    Das Schieds- und Ehrengericht.

§ 9    Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere nimmt sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie den Kassenbericht entgegen, wählt den Rechnungsprüfer, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und über Anträge anderer Organe und der Mitglieder und entscheidet über die Auflösung der Gesellschaft.

(2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten oder dem Vize-Präsidenten einberufen und geleitet.

Sie soll nach Möglichkeit mit einer wissenschaftlichen Tagung oder einem Kongress verbunden sein. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Monaten. Anträge zur Tagesordnung sind durch ein ordentliches Mitglied schriftlich oder elektronisch spätestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin zu stellen.

(3)     Der Vorstand kann von sich aus weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt.

(4) Mitgliederversammlungen sind ungeachtet der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit relativer Stimmenmehrheit gefasst. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

Abweichend davon können Satzungsänderungen nur mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder teilnimmt.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10  Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Geschäftsführer, dem Rechnungsführer und dem Tagungsreferenten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vize-Präsident.

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3)     Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Abwesenheit die des Vize-Präsidenten.

(4)     Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft ehrenamtlich.

(5)     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.

§ 11  Prüfungskommission

(1)     Die Prüfungskommission besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern oder Senatoren, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Höchstens ein Mitglied der Prüfungskommission darf dem Vorstand angehören.

(2)     Die Kommission erarbeitet die jeweiligen konkreten Prüfungsinhalte, welche dem Vorstand. zur Kenntnis gegeben werden.

§ 12  Schieds- und Ehrengericht

(1)     Das Schieds- und Ehrengericht besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern oder Senatoren und 2 Stellvertretern. Die Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(2)     Aufgabe des Schieds- und Ehrengerichtes ist es, die Interessen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder zu wahren. Es tritt gemäß § 2 Abs. 1 SEGO auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes zusammen.

(3)     Das Schieds- und Ehrengericht gibt sich eine Geschäftsordnung, welche dem Vorstand und den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.

§ 13  Auflösung

(1)     Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonders für diesen Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder – persönlich oder schriftlich – beschlossen werden.

(2)     Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an eine Körperschaft, die es für die in § 3 genannten Zwecke verwendet. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, nachdem er die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt hat.

Wiesbaden, 19. September 1985

geändert am 24. Juni 1999

geändert am 26. Mai 2005

geändert am 03. Juni 2010

geändert am 07. Juni 2012

geändert am 04. Juni 2015

geändert am 31. Mai 2018



[1]   Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit findet gegebenenfalls das generische Maskulin Verwendung (vgl. Bundesverwaltungsamt, Sprachliche Gleichbehandlung, 2002).

(c) GFS 06`2023